Genau genommen sprechen wir zunächst vom Klimaschutzrecht in Abgrenzung zum Klimaanpassungsrecht und meinen damit die Summe aller Rechtsnormen, die dafür sorgen sollen, dass auf allen staatlichen und überstaatlichen Ebenen der Klimawandel aufgehalten wird. Das Klimaanpassungsrecht enthält die Vorschriften, die es braucht, um die jetzt schon auftretenden Klimawandelfolgen (starke Hitze, Extremfluten) gesetzlich zu begleiten. Dafür wurde das Klimaanpassungsgesetz des Bundes im Jahr 2024 in Kraft gesetzt.
Das Klimaschutzrecht folgt dem Kaskadenprinzip. Liegt ein verbindlicher Völkervertrag vor, sind die Nationalstaaten aufgefordert, diesen Vertrag durch nationale Gesetze auszugestalten. Das gilt auch für die EU als Ganzes. Hat die EU ihre Arbeit erledigt, folgt daraus die Arbeit der Nationalstaaten, also auch der Bundesrepublik Deutschland.
Völkerrechtliche Verträge
Klimaschutzrecht findet sich in erster Linie in völkerrechtlichen Verträgen. Das ist nur konsequent, weil vom Klimawandel nicht nur einzelne Nationen, sondern der Erdball insgesamt betroffen ist, wenn auch nicht stets im gleichen Maße und zur selben Zeit.
Klimarahmenkonvention
Nicht alle völkerrechtlichen Verträge sind gleich bedeutsam. Bedeutsam ist die Klimarahmenkonvention der UN-Konferenz für Klima und Entwicklung (sog. Erdgipfel) vom 9.5.1992, die in New York City verabschiedet wurde und die anschließend in Rio de Janeiro zur Unterschrift ausgelegt wurde. Nachdem der 50. Vertragsstaat die Vereinbarung ratifiziert hatte, trat die Konvention am 21.3.1994 in Kraft. Diese Rahmenkonvention ist deshalb von großer Bedeutung, weil sie die rechtliche Grundlage für alle bislang stattgefunden Weltklimakonferenzen abgegeben hat (zuletzt die 29. COP) und weiter abgeben wird.
Aarhus-Konvention
Sie wurde am 25.6.1998 in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnet und trat am 30.10.2001 in Kraft. Mit der Aarhus-Konvention werden die Rechte auf Information (Art. 4f), Beteiligung (Art. 6-8), und Klagemöglichkeiten (Art. 9) als Rechte einer jeden Person zum Schutz der Umwelt auch für künftige Generationen erstmals im Völkerrecht verankert. Den Vertrag haben 47 Staaten – darunter alle EU-Mitglieder -und die EU ratifiziert. Die EU hat deshalb eigens ratifizieren müssen, weil sie im völkerrechtlichen Sinn kein Staat ist, sondern ein Gebilde sui generis.
Aarhus-Konvention
Sie wurde am 25.6.1998 in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnet und trat am 30.10.2001 in Kraft. Mit der Aarhus-Konvention werden die Rechte auf Information (Art. 4f), Beteiligung (Art. 6-8), und Klagemöglichkeiten (Art. 9) als Rechte einer jeden Person zum Schutz der Umwelt auch für künftige Generationen erstmals im Völkerrecht verankert. Den Vertrag haben 47 Staaten – darunter alle EU-Mitglieder – und die EU ratifiziert. Die EU hat deshalb eigens ratifizieren müssen, weil sie im völkerrechtlichen Sinn kein Staat ist, sondern ein Gebilde sui generis (von eigener Art).
Kyotoprotokoll
Wie aus Art. 2 der Klimarahmenkonvention ersichtlich, hat diese Konvention konkrete und verbindliche Klimaschutzziele nicht benannt. Das geschah erstmals im Rahmen der Vertragsverhandlungen durch das Kyotoprotokoll vom 11.12. 1997 (COP 3), das am 16.2.2005 in Kraft getreten ist und 2012 partiell durch das Doha Amendment verlängert wurde. Bis Anfang Dezember 2011 hatten 191 Staaten und die EU das Kyotoprotokoll ratifiziert.
Die im Anhang B des Kyoto-Protokolls genannten Industriestaaten verpflichteten sich, ihre Treibhausgasemissionen in der ersten Verpflichtungsperiode, dem Zeitraum von 2008 bis 2012, um durchschnittlich 5,2 % unter das Niveau des Basisjahres zu senken. Anhang A des Protokolls nennt sechs Gruppen von Treibhausgasen (CO2, CH4, HFCs, PFCs, N2O, SF6), auf welche die Verpflichtungen anzuwenden waren. Das Basisjahr war dabei in der Regel das Jahr 1990, Ausnahmen wurden aber zugelassen.
Kyoto-Protokoll
Wie aus Art. 2 der Klimarahmenkonvention ersichtlich, hat diese Konvention konkrete und verbindliche Klimaschutzziele nicht benannt. Das geschah erstmals im Rahmen der Vertragsverhandlungen durch das Kyotoprotokoll vom 11.12. 1997 (COP 3), das am 16.2.2005 in Kraft getreten ist und 2012 partiell durch das Doha Amendment verlängert wurde. Bis Anfang Dezember 2011 hatten 191 Staaten und die EU das Kyotoprotokoll ratifiziert.
Die im Anhang B des Kyoto-Protokolls genannten Industriestaaten verpflichteten sich, ihre Treibhausgasemissionen in der ersten Verpflichtungsperiode, dem Zeitraum von 2008 bis 2012, um durchschnittlich 5,2 % unter das Niveau des Basisjahres zu senken. Anhang A des Protokolls nennt sechs Gruppen von Treibhausgasen (CO2, CH4, HFCs, PFCs, N2O, SF6), auf welche die Verpflichtungen anzuwenden waren. Das Basisjahr war dabei in der Regel das Jahr 1990, Ausnahmen wurden aber zugelassen.
Pariser Abkommen (PA)
Am 12.12.2015 haben sich die Vertragsparteien (COP 23) auf ein neues Weltklimaabkommen geeinigt, das Pariser Abkommen (PA). Es gilt seit dem 4.11.2016 und bildet den aktuellen Rahmen für den globalen Klimaschutz. Dieses Abkommen statuiert das völkerrechtlich verbindliche Ziel, die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf deutlich unter 2, möglichst 1,5 Grad Celsius zu beschränken (Art. 2 I PA).
In der zweiten Hälfte des Jahrhunderts soll die globale Netto-THG-Emission (THG = Treibhausgas) auf null reduziert werden (Art. 4 I PA).
EU-Klimagesetz
Das EU-Klimagesetz ist eine Verordnung (VO) (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz, auch EU-Klimagesetz genannt) der Europäischen Union (EU), die für die EU verbindliche Minderungsziele für Treibhausgasemissionen festlegt und einen Rahmen für Maßnahmen bildet, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Die VO trat am 29.7.2021 in Kraft.Das „Klimagesetz“ legt als langfristiges Klimaziel der EU die Klimaneutralität bis 2050 fest. Als Zwischenziel sollen die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % gesenkt werden. Die EU und ihre Mitgliedsstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, um die Klimaziele aus dem Pariser Abkommen (PA) zu erreichen. Insofern ist das EU-Klimagesetz ein „Ausführungsgesetz“ der EU zum Pariser Abkommen. Außerdem verlangt die VO Maßnahmen zur Anpassung an die bereits eingetretenen Klimawandelfolgen.
Es gibt mittlerweile eine Fülle von Verordnungen und Richtlinien, die sich mit sehr speziellen Aufgaben des Umwelt- und Klimaschutzes beschäftigen. Sie hier aufführen zu wollen, sprengt jeden Rahmen.
Wichtig zu wissen ist, dass die EU auf der Basis der oben beschriebenen VO ihre politischen Programme formuliert. Das bekannteste Programm ist derzeit das Programm mit der Bezeichnung „Green Deal“.
Ein weiteres Programm mit der Bezeichnung „Fit-for-55“ umfasst im Bereich des Klimaschutzrechts insbesondere die Reform des EU- Emissionshandelssystems (EU-EHS).
Klimaschutzgesetz (KSG) der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland muss als Vertragspartner einerseits das Pariser Abkommen erfüllen und andererseits der VO EU 2021/1119 (EU-Klimagesetz) nachkommen. Das ist teilweise u.a. durch das Klimaschutzgesetz (KSG) in der Fassung vom 15.7.2024 geschehen. In Kraft getreten ist das Gesetz am 18.12.2019.
Das Gesetz sieht vor, dass die Treibhausgase im Vergleich zu 1990 schrittweise gesenkt werden und zwar bis 2030 um mindestens 65% und bis 2040 um mindestens 88% (§ 3 Abs. 1). Bis 2045 soll die Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden.
Zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 wird eine sektorübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung durchgeführt (§ 4 Abs. 1 S. 1).
Das KSG ist damit ambitionierter aufgestellt als die VO der EU. Das ist kein Rechtsbruch, sondern die Möglichkeit, anders als es die VO vorsieht, strengere Zeile zu definieren.
Klimaanpassungsgesetz (KAnG) der Bundesrepublik Deutschland
Am 1.7.2024 ist das Klimaanpassungsgesetz (KAnG) in Kraft getreten. Anders als das Klimaschutzgesetz liegt der Schwerpunkt der Regelungen in der Ausrichtung an den aktuellen oder erwarteten Auswirkungen des Klimawandels. Das Gesetz hält also Regelungen bereit, wie den Folgen des Klimawandels begegnet werden soll. Die Regierung ist aufgefordert, eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie vorzulegen und sie aktuell auszurichten. Die erste Klimaanpassungsstrategie muss bis zum 30.9.2025 vorgelegt werden (§ 3 Abs. 1 S. 1).
Gemäß § 4 Abs. 1 hat die Bundesregierung eine Klimarisikoanalyse nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erstellen und sie alle acht Jahre zu aktualisieren.
Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Bundesrepublik Deutschland
Das fälschlicherweise Heizungsgesetz genannte Gesetz ist in Wahrheit das GEG (Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden).
Dieses Gesetz ist wiederum ein Umsetzungsgesetz verschiedener von der EU erlassener Richtlinien.
Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden (§ 1 Abs. 1). Es ist am 1.1.2020 in Kraft getreten und wurde zuletzt durch Gesetz vom 16.10.2023 geändert.
Merke: An keiner Stelle des Gesetzes war und ist davon die Rede, das Eigentümer sofort ihre jetzige Heizung entfernen und durch ein anderes System ersetzen müssen. Eine Änderung ist dann angezeigt, wenn ein vorhandenes Heizungssystem (z. B. Gasheizung) sowieso ausgetauscht werden muss, weil es veraltet ist oder der Betrieb mit fossilen Brennstoffen unwirtschaftlich wird. Das Wort Wärmepumpe taucht im Gesetz gar nicht auf.
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) der Bundesrepublik Deutschland
Das EEG ist am 1.8.2014 in Kraft getreten und gehört damit zu den älteren Klimaschutzgesetzen auf nationaler Ebene. Es wurde zuletzt am 23.10.2024 geändert.
Ziel des Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht, zu gestalten (§ 1 Abs. 1).
§ 4 S. 1 EEG gibt im Detail vor, wie viel Gigawatt Leistung von Windenergieanlagen an Land und auf See zu welcher Zeit erreicht werden sollen.
Landesklimaschutzgesetze
In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig- Holstein, Thüringen und im Saarland existieren Landesklimaschutzgesetze.
Bremen verfolgt das Ziel, eine 95 %-ige Verringerung der Kohlendioxidemissionen, die durch den Primärenergieverbrauch verursacht werden, bis 2038 zu erreichen. Basis dafür ist das Jahr 1990 (§ 1 Abs. 2 Nr. 3).
Die Länder haben das Recht, eigene Klimaschutzgesetze zu erlassen, und strengere Regelungen vorzusehen, als sie in den vorangehenden Gesetzen des Bundes normiert sind. Das ist schon deshalb notwendig, weil die Länder eigene Regelungskompetenzen haben (Art. 72 GG), in die sich der Bund grundsätzlich nicht einmischen darf.
Klimaschutzgesetze der Kommunen
Nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Grundgesetz) verfügen die Gemeinde über das (subjektive) Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Solange keine abschließende landes- oder bundesrechtliche Regelung besteht, können die Kommunen im Kontext örtlicher Angelegenheiten auch Zielsetzungen zum Klimaschutz verfolgen (z. B. kommunale Verkehrspolitik, ÖPNV, Radwegeplanung, Ladestationen für E-Fahrzeuge).
Gemäß § 12 Abs. 1 des KAnG haben die Länder mittlerweile die Befugnis, von den Kommunen (nach der Einwohnerzahl differenziert) ein Klimaanpassungskonzept zu verlangen, so dass insoweit das Selbstbestimmungsrecht der Kommunen nach Art 28 Abs. 2 GG eingeschränkt ist.
Wärmeplanungsgesetz
Rechtsgrundlage der kommunalen Wärmeplanung ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze. Hierbei handelt es sich um ein Bundesgesetz, das zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Danach ist für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern spätestens bis zum 30. Juni 2026 eine kommunale Wärmeplanung durchzuführen.